Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER KARMA GMBH

Stand: August 2019
Alle Angaben gelten bis auf Weiteres.

1. Geltungsbereich und Abwehrklausel

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und der KARMA GmbH, soweit es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2. Für den Fall, dass sich aus einem Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, abweichende Vereinbarungen ergeben, genießen diese Vorrang vor den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn in Einzelkorrespondenz auf solche hingewiesen wird und die KARMA GmbH ihnen nicht ausdrücklich sowie gesondert widersprochen hat, es sei denn, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird von der KARMA GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anwenders geben eine zwingende gesetzliche Regelung wieder. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen durch die KARMA GmbH bedeuten kein Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

2. Definitionen

2.1. „Kundenfragebogen“ in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der „Kundenfragebogen zur Angebots- und Einsatzplanung von KARMA“.

2.2. „Grundmodul“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das bei jeder KARMA SaaS Leistung bereitgestellte Modul „KARMA Basic“, dessen Funktionsumfang sich aus dem Leistungsverzeichnis der KARMA GmbH in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung ergibt.

2.3. „Erweiterungsmodule“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die zum Grundmodul hinzubuchbaren und dessen Funktionsumfang erweiternden Module „Leistung Standard“ und „Leistung Plus“, deren jeweiliger Funktionsumfang sich aus dem Leistungsverzeichnis der KARMA GmbH in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung ergibt.

2.4. „Zusatzmodule“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die zum Grundmodul hinzubuchbaren und dessen Funktionsumfang ergänzenden Module „Wohlbefinden“ und „Sicherheit“, deren jeweiliger Funktionsumfang sich aus dem Leistungsverzeichnis der KARMA GmbH in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung ergibt.

2.5. „Hilfsperson“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede selbständige Person oder jeder Personenverband, der oder des sich die KARMA GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient.

2.6. „Hardware“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Einrichtungen der Messtechnik und Sensorik zur Erfassung und Verarbeitung von Parametern eines Gebäudes. Die Parameter, Eigenschaften und näheren technischen Spezifikationen der dem Kunden von der KARMA GmbH überlassenen Hardware ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis der KARMA GmbH in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.

2.7. „Installation“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Montage der Hardware (Ziffer 2.6.), ihre Konfiguration sowie die Herstellung einer Verbindung der Hardware mit dem Strom und Datennetz beim Kunden sowie über die beim Kunden bestehende Datenfernverbindung mit der KARMA Anwendungssoftware.

2.8. „Software“ bzw. „KARMA Software“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Gesamtheit der dem Kunden von der KARMA GmbH bereitgestellten Software. Der Begriff umfasst also sowohl die KARMA Anwendungssoftware als auch die KARMA Zugriffssoftware.

2.9. „Vertragspartner“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die gemeinschaftliche Bezeichnung des Kunden und der KARMA GmbH.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1. Soweit in Angeboten der KARMA GmbH nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt ist, erfolgt das Angebot freibleibend. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch die Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung der KARMA GmbH zustande.

3.2. Die in den Katalogen, Prospekten und in den dem Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere den darin enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen, gemachten Angaben stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der Leistung und keine diesbezügliche Garantie dar. Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der KARMA GmbH. Ohne schriftliche Bestätigung lassen sich weder aus Werbe-aussagen noch aus öffentlichen Äußerungen der KARMA GmbH Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantieansprüche ableiten.

3.3. An den in den Katalogen, Prospekten und den Vertragsunterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die KARMA GmbH Schutzrechte, insbesondere Eigentums und Urheberrechte, vor. Die Weitergabe an Dritte durch den Kunden bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der KARMA GmbH.

4. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde wird die KARMA GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen.

4.2. Der Kunde hat zur Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkung insbesondere den Kundenfragebogen (Ziffer 2.1) wahrheitsgemäß und möglichst vollständig ausgefüllt an die KARMA GmbH zurückzusenden. Der Kunde hat der KARMA GmbH dabei die zur Beurteilung der örtlichen und technischen Gegebenheiten notwendigen Unterlagen, Zeichnungen und Dokumente, wie Pläne der Architekten, Schemata der Elektroverteilung, Fachplanung Heizung, Lüftung, Sanitär sowie die Bauakte zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht hat der Kunde im zumutbaren Umfang Erkundigungen einzuholen und Nachforschungen anzustellen.

4.3. Der Kunde hat der KARMA GmbH ungefragt alle ihm bekannten Tatsachen, die auf die Funktion der dem Kunden von der KARMA GmbH überlassenen Hard- (Ziffer 2.6.) und/oder Software (Ziffer 2.8.) Einfluss haben können, mitzuteilen.

4.4. Kommt es am Einsatzort der überlassenen Hard- (Ziffer 2.6.) und/oder Software (Ziffer 2.8) zu Änderungen von Tatsachen, die auf die Funktion der überlassenen Hard- und Software Einfluss haben können, hat der Kunde dies der KARMA GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sobald er von den Änderungen Kenntnis erlangt.

4.5. Der Kunde hat der KARMA GmbH Mehraufwendungen zu ersetzen, die dieser wegen unterlassener oder ungenügender Mitwirkungshandlungen, insbesondere falscher oder unvollständiger Angaben im Kundenfragebogen (Ziffer 2.1.), entstehen, es sei denn, er hat die unterlassene oder ungenügende Mitwirkung nicht zu vertreten. Mehraufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere die Kosten zusätzlicher Termine für die Installation der dem Kunden von der KARMA GmbH überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.).

5. Liefer- und Leistungsfristen

5.1. Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen bedarf der Schriftform.

5.2. Soweit durch den Vertrag nichts anders bestimmt ist, beginnen Liefer- und Leistungsfristen nicht vor Klärung aller technischen Fragen und der Erbringung der hierzu notwendigen Mitwirkungshandlungen von Seiten des Kunden. Technische Fragen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere diejenigen Tatsachen, die auf die Funktion der dem Kunden von der KARMA GmbH überlassenen Hard- und Software Einfluss haben können. Die Klärung der technischen Fragen erfordert in der Regel zumindest den Zugang des wahrheitsgemäß und möglichst vollständig ausgefüllten Kundenfragebogens (Ziffer 2.1) bei der KARMA GmbH.

5.3. Liefer- und/oder Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet oder Mitwirkungshandlungen nicht erbringt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, insbesondere der KARMA GmbH keine oder nur unzureichende Informationen hinsichtlich der Systemumgebung erteilt, keinen Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen oder sonstigen Anlagen verschafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, es sei denn, die KARMA GmbH hat die Nichterbringung der Mitwirkungshandlungen zu vertreten.

5.4. Liefer- und/oder Leistungsfristen verlängern sich außerdem um einen angemessenen Zeitraum, wenn die KARMA GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder der Leistung gehindert ist. Zu Umständen im Sinne dieser Bestimmung zählen insbesondere höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr und/oder Ausführbeschränkungen sowie Arbeitskampf.

5.5. Ferner verlängern sich Liefer- und/oder Leistungsfristen im Falle der verzögerten oder ausstehenden Selbstbelieferung der KARMA GmbH um einen angemessenen Zeitraum, wenn die KARMA GmbH diese nicht zu vertreten hat.

5.6. Vereinbaren der Anwender und die KARMA GmbH zusätzliche Leistungen, die sich auf Liefer- und/oder Leistungsfristen auswirken, verlängern sich diese um einen angemessenen Zeitraum.

5.7. Zum Zwecke der Berechnung der verlängerten Liefer- und Leistungsfristen in den vorstehenden Fälle ist der Zeitraum, während dessen der jeweilige Verlängerungsgrund besteht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall des Verlängerungsgrunds zur ursprünglichen Liefer- und/oder Leistungsfrist hinzuzurechnen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Anlaufzeit sind insbesondere die Art des Verlängerungsgrundes, der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der KARMA GmbH von dessen Ende, das Interesse des Kunden an der Bereitstellung und die technischen Möglichkeiten der Bereitstellung zu berücksichtigen. In der Regel ist ein Zeitraum von 14 Tagen angemessen im Sinne dieser Vorschrift.

5.8. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen (1) Monat, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten.

6. Teilleistungsrecht der KARMA GmbH

6.1. Die KARMA GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

6.2. Hat der Kunde ein Erweiterungsmodul (Ziffer 2.3.) bestellt, dann stellt die Bereitstellung des Grundmoduls (Ziffer 2.2.) eine zulässige Teilleistung dar, es sei denn, dem Kunden kommt es ausschließlich auf die Funktionen des/der von ihm gebuchten Erweiterungsmoduls/Erweiterungsmodule (Ziffer 2.3.) an.

6.3. Hat der Kunde ein Zusatzmodul (Ziffer 2.4.) bestellt, dann stellt die Bereitstellung des Grundmoduls (Ziffer 2.2.) eine zulässige Teilleistung dar, es sei denn, dem Kunden kommt es ausschließlich auf die Funktionen des/der von ihm gebuchten Zusatzmoduls/Zusatzmodule (Ziffer 2.4.) an.

6.3. Hat der Kunde das Erweiterungsmodul (Ziffer 2.3.) „Leistung Premium“ bestellt, dann stellt die Bereitstellung des Grundmoduls (Ziffer 2.2.) mit dem Erweiterungsmodul (Ziffer 2.3.) „Leistung Standard“ eine zulässige Teilleistung dar, es sei denn, dem Kunden kommt es ausschließlich auf die Funktionen des von ihm gebuchten Erweiterungsmoduls (Ziffer 2.3.) „Leistung Premium“ an.

7. Einschaltung von Hilfspersonen (Ziffer 2.5.)

Die KARMA GmbH kann die vertraglich geschuldete Leistung sowohl im eigenen Betrieb durchführen als auch durch selbständige Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) erbringen lassen.

8. KARMA Set-Up Leistungen und spezielle Haftungs-
vorschriften im Hinblick auf KARMA customized Set-Up

8.1. Verfügt der Kunde bei Vertragsschluss nicht über die notwendigen Hardware (Ziffer 2.6.) für den Betrieb der KARMA Anwendungssoftware im bestellten Funktionsumfang, überlässt die KARMA GmbH ihm die Hardware (Ziffer 2.6.) für die Dauer der Vertragslaufzeit. Mitüberlassen werden die vorinstallierte Betriebssystemsoftware sowie die Standardtreiber.

8.2. Soweit der Kunde nach den vertraglichen Absprachen die Installation (Ziffer 2.7.) der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) selbst übernimmt, erstreckt sich die Leistungspflicht der KARMA GmbH nicht auf einen Installationserfolg. Die Überlassung der Hardware (Ziffer 2.6.) erfolgt in diesem Fall dadurch, dass die KARMA GmbH die Hardware (Ziffer 2.6.) auf eigene Kosten und Gefahr an den vertraglich vereinbarten Ort liefert.

8.3. Soweit die KARMA GmbH nach den vertraglichen Absprachen eine Schnittstelle zwischen der beim Kunden bereits vorhandenen Hardware (Ziffer 2.6.) und der KARMA Software zu installieren (Ziffer 2.7.) hat, erfolgt dies am vereinbarten Installationstermin durch die KARMA GmbH oder ihre Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) am vertraglich festgelegten Installationsort.

8.3.1. Der Kunde hat der KARMA GmbH und ihren Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) bei der Installation (Ziffer 2.7.) in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Der Kunde hat der KARMA GmbH und ihren Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) insbesondere Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigen Anlagen am Einsatzort der Hardware (Ziffer 2.6.) zu gewähren. Der Kunde hat die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Installation (Ziffer 2.7.) der Schnittstelle herzustellen. Zu den technischen Voraussetzungen gehören insbesondere eine funktionierende Datenfernverbindung mit ausreichender Bandbreite, erreichbare Anschlüsse in ausreichender Zahl, eine gesicherte Energieversorgung sowie funktionstüchtige und kompatible Endgeräte.

8.3.2. Die KARMA GmbH trägt keine Verantwortung für Mängel der Hardware des Kunden (Ziffer 2.6.), die schon vor der Installation (Ziffer 2.7.) vorhanden waren oder für Mängeln, an bereits beim Kunden vorhandener Hardware (Ziffer 2.6.), wenn die Mangelursache vor dem Zeitpunkt der Installation (Ziffer 2.7.) gesetzt wurde, es sei denn, die KARMA GmbH hat dies zu vertreten. Für einen durch die Installation (Ziffer 2.7.) verursachten Mangel haftet die KARMA GmbH im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also insbesondere nur dann, wenn sie den Mangel zu vertreten hat.

8.3.3. Der Kunde hat für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Installation zu sorgen.

8.3.4. Der Kunde hat einen Ansprechpartner zu benennen, der mit dem Gebäude, den Einrichtungen und den Anlagen sowie den vor Ort zu beachtenden Sicherheitsvorschriften vertraut ist. Der Ansprechpartner muss zur Abgabe von Erklärungen mit Wirkung für den Kunden berechtigt sein. Er muss insbesondere mit Wirkung für den Kunden berechtigt sein, die Installation (Ziffer 2.7.) abzunehmen, die Einführung in die Benutzung und die technischen Spezifikationen der Schnittstelle, die schriftliche Produktdokumentation und die Zugangsdaten für die KARMA Software zu erhalten sowie die betriebsbereite Bereitstellung der von der KARMA GmbH geschuldeten Leistungen zu bestätigen.

8.3.5. Der Ansprechpartner des Kunden hat die KARMA GmbH oder ihre Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) vor der Installation (Ziffer 2.7.) über die örtlichen und technischen Gegebenheiten sowie die vor Ort zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu informieren.

8.3.6. Der Ansprechpartner des Kunden hat die Installation (Ziffer 2.7.) der Schnittstelle unmittelbar nach deren Abschluss abzunehmen und die generelle Betriebsbereitschaft der KARMA Software im vertraglich vereinbarten Umfang zu prüfen. Stellt der Ansprechpartner keine wesentlichen Mängel fest, hat er die betriebsbereite Bereitstellung schriftlich zu bestätigen. Wegen unwesentlicher Mängel darf weder die Abnahme noch die Bestätigung verweigert werden. Unwesentlich ist insbesondere eine unvollständige Dokumentation. Im Falle unwesentlicher Mängel hat der Ansprechpartner des Kunden allerdings das Recht einen entsprechenden Vorbehalt zu äußern und schriftlich zu vermerken. Der Vorbehalt ist zu begründen.

8.3.7. Erfolgt die Abnahme entgegen der Regelung in Ziffer 8.3.6. nicht unmittelbar nach Abschluss der Installation (Ziffer 2.7.), weil der Kunde einen wesentlichen Mangel der Installation geltend macht, erhält der Kunde eine Frist von zwei (2) Wochen, in welcher er dies schriftlich zu begründen hat. Die Abnahme gilt spätestens mit Ablauf dieser Frist als erklärt, wenn der Kunde seine Mangelanzeige nicht begründet oder er die Leistungen der KARMA GmbH, hinsichtlich derer er einen wesentlichen Mangel geltend macht, in Betrieb nimmt.

8.4. Soweit die KARMA GmbH nach den vertraglichen Absprachen die Installation (Ziffer 2.7.) der überlassenen Hardware schuldet, gelten die Regelungen in den Ziffern 8.3., 8.3.1. sowie 8.3.3. bis 8.3.7. entsprechend.

9. Einräumung von Nutzungsrechten im Hinblick auf
überlassene Hardware (Ziffer 2.6.)

9.1. Die KARMA GmbH räumt dem Kunden einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrechte an der Hardware (Ziffer 2.6.) sowie an deren jeweiliger Betriebssystemsoftware ein.

9.2. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Hardware (Ziffer 2.6.) und der Betriebssystemsoftware, soweit sie Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und der KARMA GmbH sind.

9.3. Die auf der Hardware (Ziffer 2.6.) angebrachten Copyrightvermerke, Markenzeichen, anderen Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

9.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Hardware (Ziffer 2.6.) oder deren Betriebssystemsoftware zu verwerten. Er darf sie insbesondere nicht vermieten, verleihen, verbreiten und/oder den ihren Gebrauch Dritte zu überlassen.

10. Pflichten des Kunden im Hinblick auf die überlassene
Hardware (Ziffer 2.6.)

10.1. Der Kunde hat die ihm von der KARMA GmbH überlassene Hardware (Ziffer 2.6.) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat durch hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen die Hardware (Ziffer 2.6.) dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechend einsetzen und bedienen.

10.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Hardware (Ziffer 2.6.) angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörungen und Entwendung zu schützen.

10.3. Der Kunde verpflichtet sich, eine Änderung des Einsatzorts der Hardware (Ziffer 2.6.) nur mit vorheriger Zustimmung der KARMA GmbH durchzuführen.

10.4. Der Kunde hat der KARMA GmbH Mängel oder Beschädigungen der Hardware (Ziffer 2.6.) unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eine fernmündliche Mitteilung ist nur über die Hotline (Ziffer 18.) der KARMA GmbH wirksam.

11. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der
KARMA GmbH im Hinblick auf überlassene Hardware

11.1. Die KARMA GmbH erhält die überlassene Hardware (Ziffer 2.6.) über die gesamte Vertragslaufzeit in einem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand. Sie wird gegebenenfalls erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen selbst oder durch Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) durchführen.

11.2. Werden Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen notwendig, hat der Kunde der KARMA GmbH oder ihren Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) Zugriff auf die Hardware (Ziffer 2.6.) zu gewähren, soweit und solange ihm dies zumutbar ist.

12. KARMA SaaS Leistungen

12.1. Die Bereitstellung der KARMA SaaS Leistungen erfolgt ausschließlich über eine Datenfernverbindung mittels der dem Kunden von der KARMA GmbH zur Verfügung gestellten Zugriffssoftware. Eine physische Überlassung der KARMA Anwendungssoftware und des Speicherplatzes für die vom Kunden durch die Nutzung der KARMA Anwendungssoftware erzeugten und/oder die zur Nutzung der KARMA Anwendungssoftware erforderlichen Daten erfolgt nicht.

12.2. Die KARMA GmbH stellt dem Kunden die KARMA SaaS Leistungen durch Übermittlung der vereinbarten Anzahl von Zugangsdaten, bestehend aus Login und Initialpasswort, bereit.

12.3. Bereitstellungsort für die KARMA SaaS Leistungen ist der Routerausgang des Rechenzentrums, auf deren Datenverarbeitungsanlage oder Datenverarbeitungsanlagen die KARMA Software (Ziffer 2.8.)läuft.

12.4. Der KARMA GmbH ist es gestattet, bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Bereitstellung der KARMA SaaS Leistungen, Nachunternehmer einzubeziehen.

12.5. Die KARMA GmbH ist bemüht, dem Kunden die KARMA Software (Ziffer 2.8.) ohne Unterbrechungen zur Verfügung zu stellen. Die KARMA GmbH übernimmt allerdings keine Haftung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der KARMA Software (Ziffer 2.8.). Die KARMA GmbH kann die Verfügbarkeit vielmehr zeitweilig beschränken, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit und/oder Integrität der Datenverarbeitungsanlage/n oder zur Durchführung technischer Wartungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen dient. Die KARMA GmbH berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen des Kunden, indem sie ihn beispielsweise über eine Einschränkung der Verfügbarkeit vorab informiert. Eine Haftung wegen Verschuldens bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

13. Einräumung von Nutzungsrechten im Hinblick auf die
bereitgestellte KARMA Software

13.1. Die KARMA GmbH räumt dem Kunden einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrechte an der KARMA Software (Ziffer 2.8.) ein.

13.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der KARMA Software (Ziffer 2.8.) vorzunehmen. Dies gilt auch für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, es sei denn, die KARMA GmbH befindet sich mit der Behebung der/des Fehler/s im Verzug, sie hat die Behebung zu Unrecht abgelehnt oder ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande. Die vollständige Entfernung der KARMA Zugriffssoftware von einem, mehreren oder allen Datenverarbeitungsanlagen und/oder Endgeräten des Kunden gilt nicht als Änderung im Sinne dieser Bestimmung.

13.3. Der Kunde ist nur berechtigt, mit der KARMA Software (Ziffer 2.8.) solche Rohdaten zu erfassen, zu verarbeiten und zu visualisieren, die entweder ihm selbst zugewiesen sind oder zu deren Erfassung er gegenüber einem Dritten vertraglich verpflichtet ist. Mit Rohdaten im Sinne dieser Vereinbarung sind Daten gemeint, die durch die Nutzung KARMA Software (Ziffer 2.8.) oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) auf stationären, insbesondere Desktop/PCs, Workstations, oder mobilen, insbesondere Smartphones und -watches, Tablets, Laptops, Geräten generiert werden.

13.4. Rechte, die dem Kunde durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eingeräumt wurden, stehen ihm nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt die KARMA Software (Ziffer 2.8.) über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus zu nutzen, von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Es ist dem Kunden insbesondere nicht gestattet, die KARMA Software (Ziffer 2.8.) zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen.

13.5. Sofern die KARMA GmbH während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die KARMA Software (Ziffer 2.8.) vornimmt, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

13.6. Sofern und soweit während der Laufzeit des Vertrags, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch Tätigkeiten des Nutzers auf der/den Datenverarbeitungsanlage/n der KARMA GmbH eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Er bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.

14. Nutzungsrechte und Haftung im Hinblick auf
Auswertungen und sonstige von der KARMA Software
(Ziffer 2.8) erstellte Unterlagen

14.1. Soweit der Kunde mithilfe der KARMA Software (Ziffer 2.8.) Auswertungen und/oder sonstige Unterlagen auf der Grundlage der verarbeiteten Daten erstellt, stehen ihm die Urheber-, Verwertungs- und Eigentumsrechte an diesen Unterlagen zu.

14.2. Soweit der Kunde mithilfe der KARMA Software Auswertungen und/oder sonstige Unterlagen auf der Grundlage der verarbeiteten Daten erstellt, übernimmt die KARMA GmbH keine Haftung im Hinblick auf die darin enthaltenen Angaben gegenüber am Vertrag unbeteiligten Dritten. Der Kunde hat Dritte bei Veranlassung im Rahmen des Zumutbaren über diese eingeschränkte Verantwortung der KARMA GmbH in Kenntnis zu setzen.

15. Pflichten des Kunden im Hinblick auf die KARMA SaaS Leistungen

15.1. Der Kunde darf die KARMA SaaS Leistungen nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten im vertraglich festgelegten Umfang nutzen. Erfährt die KARMA GmbH von einer Zuwiderhandlung im Hinblick auf diese Pflicht, mahnt sie deren Einhaltung zunächst an. Verhält sich der Kunde trotz dieser Mahnung weiterhin pflichtwidrig, sperrt die KARMA GmbH seinen Zugriff auf die KARMA SaaS Leistungen, solange die pflichtwidrige Nutzung andauert.

15.2. Der Kunde darf die KARMA SaaS Leistungen nur durch die im „Verzeichnis der berechtigten Anwender von KARMA“ oder in einer „Ergänzung zum Verzeichnis der berechtigten Anwender von KARMA“ namentlich genannten Anwender nutzen. Erfährt die KARMA GmbH von einer Zuwiderhandlung im Hinblick auf diese Pflicht, mahnt sie deren Einhaltung zunächst an. Verhält sich der Kunde trotz dieser Mahnung weiterhin pflichtwidrig, sperrt die KARMA GmbH seinen Zugriff auf die KARMA SaaS Leistungen, solange die pflichtwidrige Nutzung andauert.

15.3. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der KARMA SaaS Leistungen durch Unbefugte zu verhindern.

15.4. Verletzt der Kunde die Pflicht aus Ziffer 15.1. oder aus Ziffer 15.2. kann die KARMA GmbH den Zugriff des Kunden auf die KARMA SaaS Leistungen sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

15.5. Der Kunde hat der KARMA GmbH Mängel und/oder Störungen der der KARMA Zugriffs- und/oder Anwendungssoftware unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eine fernmündliche Mitteilung ist nur über die Hotline (Ziffer 18.) der KARMA GmbH wirksam.

16. Preise, Zahlungsbedingungen und Neukundenrabatt

16.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die derzeit 19 % beträgt.

16.2. Für KARMA SaaS Leistungen fällt eine monatliche Nutzungsgebühr an, deren Höhe sich aus dem Vertag ergibt. Nach Bereitstellung der KARMA SaaS Leistungen wird die monatliche Nutzungsgebühr dem Kunden von der KARMA GmbH für einen Zeitraum von zwölf (12) Monate insgesamt in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Falle der Vertragsverlängerung nach Ziffer 22.3 gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

16.3. Für KARMA Set-Up Leistungen fällt eine einmalige Vergütung an, deren Höhe sich aus dem Vertag ergibt. Die Vergütung enthält auch die Reisekosten sowie Spesen für die Installation (2.7.) der Hardware (2.6.). KARMA Set-Up Leistungen werden nach Bereitstellung der Hardware (2.6.) auf Basis eines schriftlichen Leistungsnachweises in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist vierzehn (14) Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

16.4. Die vom Kunden geschuldete Vergütung ist nach Eintritt der Fälligkeit abzugs- und spesenfrei zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die derzeit 19 % beträgt, auf das Konto der KAMRA GmbH zu zahlen.

16.5. Soweit die KARMA GmbH dem Kunden bei Abgabe des Vertragsangebots einen Neukundenrabatt gewährt, gilt dieser nur für die dort vereinbarte oder sich aus Ziffer 23.1. dieser AGB ergebende Vertrags- bzw. Mindestvertragslaufzeit. Im Falle der automatischen Vertragsverlängerung nach Ziffer 23.3. dieser AGB schuldet der Kunde ab dem Verlängerungszeitpunkt den im Angebot angegebenen unverminderten Preis.

17. KARMA Update Leistungen

17.1. Im Rahmen der KARMA Update Leistungen besteht kein Anspruch des Kunden auf:

17.1.1. Die Anpassung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) an Stände, die bei anderen Kunden im Einsatz sind oder von der KARMA GmbH vertrieben werden.

17.1.2. Die Anpassung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) an eine geänderte Hard- und Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.

17.1.3. Die Anpassung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.

17.1.4. Die Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Kunden, insbesondere Fehlern, die verursacht wurden, durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der KARMA Software (Ziffer 2.8.), durch Infektion der KARMA Software (Ziffer 2.8.) mit Computerviren, die Verwendung ungeeigneter Datenträger, anomale Betriebsbedingungen, auf welche der Kunde die KARMA GmbH nicht hingewiesen hat, Ausfall der Stromversordnung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs und höhere Gewalt.

17.2. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung einer Leistung kann nicht geschlossen werden, dass diese Gegenstand der vertraglichen KARMA Update Leistungen ist.

18. Hotline

18.1. Die KARMA GmbH unterstützt und berät den Kunden bei der Anwendung, bei Fehlern oder Störungen der KARMA Software (Ziffer 2.8.) telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen.

18.2. Dem Kunden steht arbeitstäglich, d.h. von Montag bis Freitag, unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der KARMA GmbH, zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr eine Hotline zur Verfügung, an die er telefonische Anfrage, Fehler- oder Störungsmeldungen richten kann. Während dieser Zeit beantwortet die KARMA GmbH auch vom Kunden per Email eingehende Fehlermeldungen und Anfragen.

19. Sachmängel der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.)

19.1. Dem Kunden stehen im Falle von Sachmängeln der KARMA Software (Ziffer 2.8) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

19.2. Sachmängel der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.), deren Ursache aus einem Bereich stammt, für den der Kunde nach dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verantwortung trägt, ist kein Sachmangel. Dasselbe gilt für Funktionsbeeinträchtigungen wegen einer Fehlbedienung, der Einspeisung externer schadhafter Daten, nicht von der KARMA GmbH veranlasster Eingriffe in die Zugriffs- und/oder Anwendungssoftware und/oder die überlassene Hardware (Ziffer 2.6.). Kein Sachmangel ist insbesondere eine solche Funktionsbeeinträchtigung, deren Ursache in der sonstigen vom Nutzer verwendeten Soft- oder Hardware liegt.

19.3. Die Behebung von Sachmängeln erfolgt durch kostenfreie Beseitigung des Sachmangels oder durch Bereitstellung einer KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder Hardware (Ziffer 2.6.), die keine Sachmängel hat/haben oder dadurch, dass die KARMA GmbH dem Kunden Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Rahmen des Zumutbaren zu vermeiden. Eine gleichwertige neue Programmversion oder gleichwertige vorhergehende Version der KARMA Software (Ziffer 2.8.) die den Sachmangel nicht enthalten, ist vom Nutzer als Nachbesserung anzunehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Ausgewechselte oder defekte Datenträger gehen in das Eigentum des Anbieters über.

19.4. Die KARMA GmbH kann die Nachbesserung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Sie kann die Nachbesserung auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat hierzu auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der KARMA GmbH oder ihren Hilfspersonen (Ziffer 2.5.) nach vorheriger Ankündigung Zugang zu seinem Netzwerk bzw. seiner EDV-Anlage zu gewähren.

19.5. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der KARMA GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der KARMA GmbH verweigert oder in für den Kunden unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

19.6. Der Kunde ist verpflichtet die KARMA GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen.

19.7. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden wegen Sachmängeln der KARMA Software (Ziffer 2.8.) oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) bedürfen der Schriftform.

20. Rechtsmängel der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/
oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.)

20.1. Die KARMA GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die KARMA GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) oder an einer gleichwertigen Software und/oder Hardware verschafft.

20.2. Der Kunde unterrichtet die KARMA GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte, insbesondere Urheber-, Patent-, Marken- oder Designrechte an der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt die KARMA GmbH dazu, die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine und in ihrem eigenen Namen zu führen. Solange die KARMA GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne ihre Zustimmung anerkennen. Die KARMA GmbH wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr der Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten, insbesondere einer vertragswidrigen Nutzung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) beruhen.

21. Haftungsbeschränkungen und Mitverschulden

21.1. Die verschuldensunabhängige Haftung der KARMA GmbH auf Schadensersatz wegen bei Vertragsschluss vorhandener Mängel wird ausgeschlossen.

21.2. Im Übrigen leistet die KARMA GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:

21.2.1. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aus einer Garantie ist unbeschränkt;

21.2.2. Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet die KARMA GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

21.2.3. Die KARMA GmbH haftet bei nicht grob fahrlässig verursachtem Datenverlust sowie den damit verbundenen Folgeschäden nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von der KARMA GmbH zu vertretenden Gründen behindert wurde oder dem Kunden unmöglich war.

21.2.4. Für die Verletzung einer Pflicht, die die Durchführung des Vertrages nicht erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet, durch einen Erfüllungsgehilfen haftet die KARMA GmbH nur für Vorsatz.

21.3. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt die Regelung dieser Ziffer 22. nicht. In diesem Fall kommen nur die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

21.4. Der Kunde ist zur Virenabwehr nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowie dazu verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die KARMA Software (Ziffer 2.8.) und/oder die überlassene Hardware (Ziffer 2.6.) ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, insbesondere durch eine regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose und Notfallplanung. Versäumt er dies, wird im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vermutet, dass ihm eine Mitverursachung trifft, das bei einer direkten oder analogen Anwendung des § 254 BGB zu einer hälftigen Anspruchskürzung führt. Die Möglichkeit des Nachweises eines größeren oder geringeren Mitverursachungsbeitrags bleibt hiervon unberührt.

22. Verwendungsrisiko des Kunden und Haftung der KARMA GmbH im Hinblick auf die automatische Warnmeldung bei einer erheblichen Abweichung des tatsächlichen Wasserverbrauchs gegenüber dem Referenzwert; Einwilligung des Kunden

22.1. Das Verwendungsrisiko hinsichtlich der automatischen Warnmeldung bei einer erheblichen Abweichung des tatsächlichen Wasserverbrauchs gegenüber dem Referenzwert liegt beim Kunden. Mangels Zutrittsrechts hat die KARMA GmbH keine Möglichkeit auf eine Abweichung des tatsächlichen Wasserverbrauchs gegenüber dem Referenzwert zu reagieren oder den Grund hierfür zu ermitteln. Gegenstand der vertraglichen Leistungen der KARMA GmbH ist daher nicht die Feststellung oder Beseitigung einer Gefahrenquelle. Es ist allein Sache des Kunden, ob und wie er auf die automatische Warnmeldung reagiert. Die KARMA GmbH übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

22.2. Die KARMA GmbH legt die Methode zur Ermittlung des Referenzwerts nach billigem Ermessen fest. Der Kunde hat kein Recht auf eine bestimmte Ermittlungsmethode. Kern der Referenzwertermittlung sind historische Messdaten im Hinblick auf den Gebäudeparameter „Wasserverbrauch“. Ändert sich das Nutzungsverhalten bezüglich des mit der Hardware (Ziffer 2.6.) und der KARMA Software (Ziffer 2.8.) erfassten Gebäudes kurzfristig, kann dies eine automatische Warnmeldung auslösen. Die KARMA GmbH übernimmt keine Haftung für die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen des Kunden.

22.3. Die Ermittlung des Referenzwerts sowie die Überwachung einer etwaigen Abweichung des tatsächlichen Wasserverbrauchs hängen von der Funktionsfähigkeit der Hardware (Ziffer 2.6.) ab. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haftet die KARMA GmbH dem Kunden nicht für Fehler, die durch eine Funktionsbeeinträchtigung der Hardware (Ziffer 2.6.) verursacht werden, es sein denn, die KARMA GmbH hat diese Funktionsbeeinträchtigung zu vertreten. An einem Vertretenmüssen der KARMA GmbH fehlt es insbesondere dann, wenn

a) der Kunde die Hardware (Ziffer 2.6.) unsachgemäß nutzt;

b) der Kunde Änderungen an der Hardware (Ziffer 2.6.) vornimmt oder vornehmen lässt;

c) der Kunde Gebrauchsvorschriften der KARMA GmbH oder des Herstellers der Hardware (Ziffer 2.6.), die sich insbesondere aus der überlassenen Dokumentation ergeben, missachtet;

d) der Kunde die Hardware (Ziffer 2.6.) nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einsetzt, diese im Falle einer Selbstinstallation (Ziffer 8.2.; KARMA do it yourself Set-Up) nicht einwandfrei installiert oder sie nicht unter Beachtung des jeweiligen Stands der Technik in Betrieb nimmt oder

e) die Funktionsbeeinträchtigung der Hardware (Ziffer 2.6.) durch vom Kunden beigestellte Systemkomponenten oder solche Systemkomponenten verursacht wird, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der KARMA GmbH ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für die Funktionsbeeinträchtigung der Hardware (Ziffer 2.6.) nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist.

22.4. Soweit der Kunde automatische Warnmeldungen bei einer erheblichen Abweichung des tatsächlichen Wasserverbrauchs gegenüber dem Referenzwert erhalten will, muss er die entsprechende Funktion freischalten. Dabei willigt er in den Erhalt von Benachrichtigungen via Push-Nachricht oder E-Mail-Benachrichtigung ein.

23. Vertragslaufzeit und Pflichten nach Vertragsende

23.1. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt die Mindestlaufzeit eines Vertrags über die erstmalige Bereitstellung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) sowie der Überlassung von Hardware (Ziffer 2.6.) zwölf (12) Monate.

23.2. Die Kündigungsfrist beträgt vier (4) Wochen zum Vertragsende. Die Kündigung bedarf der Textform.

23.3. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, verlängert sich die Dauer der Bereitstellung der KARMA Software (Ziffer 2.8.) und die Überlassung der Hardware (Ziffer 2.6.) automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, es sei denn, der Kunde kündigt den Vertrag form- und fristgerecht. Für den Fall der automatischen Vertragsverlängerung nach dieser Vorschrift, schuldet der Kunde gemäß Ziffer 16.5. dieser AGB schuldet der Kunde ab dem Verlängerungszeitpunkt den im Angebot angegebenen unverminderten Preis.

24. Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung

24.1. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der KARMA GmbH hat der Kunde der KARMA GmbH die Hardware (Ziffer 2.6.) einschließlich etwaigem Zubehör zurückzugeben, es sei denn, der Kunde macht von einem ihm vertraglich eingeräumtes Ablösungsrecht hinsichtlich der überlassenen Hardware (Ziffer 2.6.) Gebrauch. Die Rückgabe erfolgt durch Abbau der Hardware (Ziffer 2.6.) durch den Kunden und deren Rücksendung an die KARMA GmbH. Die Kosten der Rücksendung trägt die KARMA GmbH.

24.2. Der Kunde ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, der KARMA GmbH sämtliche Datenträger mit KARMA Zugriffssoftware zurückzugeben und sämtliche Kopien der KARMA Zugriffsoftware auf seinen EDV-Einrichtungen zu löschen.

25. Vertraulichkeit

25.1. Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner (Ziffer 2.9.) ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch die KARMA GmbH vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Anwendungsdaten, sollte sie von ihnen Kenntnis erlangen. Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner (Ziffer 2.9.) nachweist, dass sie ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren, der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner (Ziffer 2.9.) hierfür verantwortlich ist.

25.2. Die Vertragspartner (Ziffer 2.9.) werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners (Ziffer 2.9.) Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.

25.3. Öffentliche Erklärungen der Vertragspartner (Ziffer 2.9.) über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

25.4. Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 nicht nachgewiesen ist.

26. Datensicherheit und Datenschutz

26.1. Der Kunde und die KARMA GmbH werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

26.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes die KARMA GmbH von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

26.3. Die KARMA GmbH wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung des jeweiligen Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

26.4. Die Verpflichtungen nach den Ziffern 25.1 bis 25.3 bestehen auch über das Vertragsende hinaus, solange personenbezogene Daten im Einflussbereich des Kunden oder der KARMA GmbH liegen.

27. Schlussbestimmungen

27.1. Der Kunde kann seine Rechte aus dem mit der KARMA GmbH bestehenden Vertrag nur mit vorherigen schriftlicher Einwilligung der KARMA GmbH abtreten. Die Einwilligung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

27.2. Änderungen bzw. Ergänzungen des zwischen dem Kunden und der KARMA GmbH bestehenden Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Textform, insbesondere mittels Telefax, E-Mail, sowie der in der Anwendungssoftware enthaltenen Kontaktfunktion.

27.3. Sollte eine Bestimmung des zwischen dem Kunden und der KARMA GmbH bestehenden Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der zwischen dem Kunden und der KARMA GmbH bestehende Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner (Ziffer 2.9.) werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für Lücken.

27.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Verträge, deren Bestandteil sie sind, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.

27.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kunden und der KARMA GmbH bestehenden Vertrag ist der Sitz der KARMA GmbH. Die KARMA ist jedoch auch berechtigt, den Nutzer an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

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