Stand: Februar 2020
Alle Angaben gelten bis auf Weiteres.
1. Geltung der Einkaufsbedingungen
1.1 Für Kaufverträge der KARMA GmbH – im Weiteren „KARMA“ genannt – gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Soweit nachfolgend der Vertragspartner von KARMA als „Verkäufer“ bezeichnet wird, erfasst diese Bezeichnung sämtliche Vertragspartner, die „Waren“ an KARMA auf der Grundlage eines Kaufvertrags (§§ 433 ff. BGB) veräußern.
1.2 Die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind Inhalt des Angebots des Verkäufers und von KARMA auf der Internet-Seite www.karma.de zur Kenntnisnahme und zum Ausdruck eingestellt.
1.3 Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers Waren annehmen oder diese bezahlen. Etwas anderes gilt nur, soweit KARMA die abweichenden Vertragsbedingungen zumindest in Textform (E-Mail) ausdrücklich bestätigt. Der Geltungsumfang ergibt sich aus dem Inhalt der Bestätigung.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Abschluss des Kaufvertrages kommt durch eine schriftliche Erklärung von KARMA (Auftrag) auf ein Angebot des Verkäufers zustande.
2.2 Die Erstellung eines Angebots oder eines Kostenvoranschlags durch den Verkäufer erfolgt für KARMA kostenfrei, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Verkäufer ist an sein Angebot 30 Kalendertage ab Zugang bei KARMA gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine ausdrücklich anderslautende Angabe zur Bindefrist an deutlich sichtbarer Stelle.
2.3 Die gelieferte Ware muss – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – dem Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere den Schutzbestimmungen des Gerätesicherheits-gesetzes, den DIN- und VDE-Bestimmungen) sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (insbesondere den Unfallverhütungs-vorschriften) entsprechen. Dies gilt auch für Montageleistungen.
3. Änderung der Leistung, Mengenänderung, Nachunternehmer
3.1 KARMA kann nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderung für den Verkäufer zumutbar ist. Etwaige Mehrkosten hat der Verkäufer unverzüglich, in jedem Fall aber vor Anlieferung der Ware schriftlich bei KARMA anzuzeigen und anhand seiner Urkalkulation nachzuweisen.
3.2 Der Verkäufer ist ohne vorherige Zustimmung von KARMA nicht berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Zustimmung bedarf zumindest der Textform (E-Mail). KARMA kann die Zustimmung verweigern, wenn ernsthafte Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Dritten bestehen.
4. Liefertermine, Fristen
4.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist die Übergabe der Ware an KARMA oder an einen von KARMA benannten Dritten.
4.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, KARMA unverzüglich schriftlich unter
Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin oder die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die KARMA wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von KARMA geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Lieferort, Übergang der Gefahr, Montageleistungen
5.1 Die Lieferung hat frei angegebener Versandanschrift an den angegebenen Ort zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
Der Verkäufer muss seine Leistung KARMA auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von KARMA eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Verpackungen hat der Verkäufer auf seine Kosten zurückzunehmen.
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Art, Menge, Gewicht, Qualität) sowie der Bestellnummer beizufügen.
KARMA steht das Recht zu, Transport- und Verpackungsschäden auch dann nachträglich innerhalb angemessener Frist zu rügen, wenn diese nicht auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief bei Anlieferung der Ware ausdrücklich vermerkt wurden.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf KARMA über. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware bis zur Beendigung des Entladevorgangs am Lieferort. In allen übrigen Fällen geht die Gefahr mit der Annahme der Ware auf KARMA über.
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten von KARMA in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger Weise zu hinterlegen.
Zu einer vorzeitigen Lieferung ist der Verkäufer nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit KARMA berechtigt. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich KARMA das Recht vor, die Rücksendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vorzunehmen.
Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei KARMA bzw. bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgemäß auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin der Ware.
5.4 Zuviel-Lieferungen werden auf Kosten und auf Gefahr des Verkäufers an den Geschäftssitz des Verkäufers zurückgesandt.
5.5 Bei Anlieferungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder an einen anderen als den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme der Ware auf KARMA über. Anlieferungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einen anderen als den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort berechtigen KARMA, die hierdurch für KARMA entstandenen Mehrkosten dem Verkäufer in Rechnung zu stellen.
5.6 Gehört zu den Leistungen des Verkäufers die Montage oder die Errichtung bestellter Teile, so hat sich der Verkäufer über die Lage und die Beschaffenheit des Aufstellungsorts zu unterrichten. Er hat die für die Montage oder Errichtung benötigten und geeigneten Werkzeuge, Geräte und Gerüste sowie die erforderlichen Arbeitskräfte auf eigene Kosten zu stellen.
6. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
6.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise gelten als Festpreise über die Dauer der vertraglich vereinbarten Lieferzeit, frei Erfüllungsort, einschließlich Maut- oder Verpackungskosten, erforderlicher Materialprüfungen, Erstprüfungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Nebenleistungen und Nebenkosten. (z.B. Verzollung, Versicherung). Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
6.2 Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, getrennt nach Lieferung, mit Bestellkennzeichnung und Bestellnummer einzureichen.
Fallen Waren unter § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer (mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld) und unter Angabe der jeweiligen Zolltarifnummer auszustellen.
6.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übergabe der Ware und Erhalt einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung durch KARMA fällig. Wenn KARMA die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen seit Fälligkeit leistet, gewährt der Verkäufer – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – 3% Skonto auf den Rechnungsendbetrag der Rechnung; auf Zahlungen innerhalb von 21 Kalendertagen seit Fälligkeit gewährt der Verkäufer – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – 2% Skonto.
6.4 Die Zahlungen erfolgen direkt an den Verkäufer.
7. Mängelhaftung und Rügeverpflichtung
7.1 Die Lieferung ist frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu erbringen.
Die Rechte von KARMA bei Mängeln richten sich – soweit in diesen Einkaufsbedingungen (EKB) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 437 ff. BGB.
Sofern KARMA im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, wird das Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB dahingehend ausgeübt, dass Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt wird. Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB insbesondere auch verpflichtet, KARMA die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache (sog. Aus- und Einbaukosten) zu ersetzen. Abweichende Vertragsbedingungen des Verkäufers gelten nicht.
7.2 In Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die KARMA nach der vom Verkäufer oder Hersteller gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann. Dabei genügt es, wenn KARMA die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z. B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Der Verkäufer übernimmt die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie für seine Lieferung. Dies gilt im Besonderen, wenn dem Verkäufer spezielle Anforderungen mitgeteilt wurden.
7.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
KARMA ist bestrebt die Funktionsfähigkeit der Ware innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Erhalt zu überprüfen.
In diesem Fall gilt eine Rüge (Mängelanzeige) durch KARMA als rechtzeitig erhoben, wenn sie unverzüglich nach Erkennen eines Mangels erfolgt, es sei denn, dass der Mangel auch ohne Untersuchung bei Anlieferung der Ware offensichtlich war. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mangel erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf durch KARMA feststellen lässt. Die Bezahlung der Ware erfolgt in jedem Fall nach Feststellung der Funktionsfähigkeit der bestellten und gelieferten Ware.
Der Umfang der Untersuchungsverpflichtung bestimmt sich danach, welche Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zugemutet werden können. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung bzw. die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.
Die Anzeigefrist für Mängelrügen beträgt im Übrigen in allen Fällen drei Werktage ab Entdeckung eines Mangels. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige an den Verkäufer. KARMA genügt seiner Untersuchungspflicht durch stichprobenartige Untersuchung einzelner Lieferungen auf offen erkennbare Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen.
KARMA steht im Rahmen der vorstehenden Maßgaben auch dann das Recht zu, eine Rüge nach § 377 HGB zu erklären und/oder Mängelrechte geltend zu machen, wenn der Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware nicht ausdrücklich auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief bei Anlieferung der Ware vermerkt wurde.
7.4 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von KARMA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von KARMA gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann KARMA unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 3 BGB den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für KARMA unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit der Warenlieferung, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritt eines unverhältnismäßig hohen Schadens) bedarf es keiner Fristsetzung.
7.5 Soweit die Lieferung des Verkäufers Programme (Software), Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden KARMA die erforderlichen Nutzungsrechte vom Verkäufer mit der Lieferung übertragen, ohne dass es hierzu einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung Bedarf. Der Verkäufer hat KARMA von allen berechtigten Ansprüchen Dritter aus einer vom Verkäufer verursachten Verletzung fremder Rechte freizustellen.
8. Verjährung
8.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, verjähren die Mängelansprüche von KARMA nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 438 BGB).
8.2 Die Frist für die Verjährung der KARMA zustehenden Mängelansprüche läuft während der Dauer der Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht (Hemmung der Verjährung).
8.3 Mit der Lieferung einer mangelfreien Sache oder – nach Wahl von KARMA – mit der Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer beginnt für den jeweiligen Mangelanspruch die Verjährung neu (Neubeginn der Verjährung).
8.4 Der Anspruch von KARMA auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verjährt für gerügte Mängel in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens beim Verkäufer, jedoch nicht vor Ablauf der Frist nach vorstehend Ziffer 10.2.
9. Versicherungen
9.1 Der Verkäufer muss für die Dauer des Vertrages – einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten – eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen und einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden je Versicherungsfall, begrenzt auf das Zweifache je Versicherungsjahr, vorhalten.
Der Verkäufer hat auf Verlangen von KARMA eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit KARMA abzustimmen. Stehen KARMA weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9.2 Der Verkäufer muss dafür Sorge tragen, dass unmittelbar an KARMA gerichtete Sendungen – unabhängig von wem der Transport durchgeführt wird – gegen sämtliche Schäden auf dem Transportwege versichert sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist auf Verlangen von KARMA durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Übereignung der Ware durch den Verkäufer auf KARMA erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung durch KARMA spätestens mit Anlieferung der Ware.
Sofern an der Ware ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Dritten besteht, ist KARMA berechtigt, unmittelbar an den Dritten Zahlung zu leisten. Der Verkäufer ist auf Aufforderung durch KARMA verpflichtet, dieser Zahlung zuzustimmen, es sei denn, der Verkäufer erhebt berechtigte Einwendungen gegen die Forderung des Dritten
10.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung von Gegenständen im Zuge der Erstellung der zu liefernden Ware durch den Verkäufer wird für KARMA vorgenommen.
11. Produkt- bzw. Produzentenhaftung
Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, KARMA insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis zu dem geschädigten Dritten selbst haftet.
Der Verkäufer hat KARMA in diesem Fall insbesondere auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von KARMA wegen des mangelhaften Erzeugnisses des Verkäufers durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
12. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Kündigung
12.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis, auf dem auch die Forderung von KARMA beruht.
12.2 Eine Aufrechnung des Verkäufers gegen Forderungen von KARMA ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
12.3 KARMA ist berechtigt, mit Gegenforderungen zu seinen Gunsten gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen diese Ansprüche geltend zu machen.
Dies gilt insbesondere auch für Gegenforderungen (z. B. aus Schadenersatz, Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen etc.) zugunsten von KARMA, die gegenüber dem Verkäufer aus anderen vertraglichen Beziehungen zwischen KARMA und dem Verkäufer im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung bestehen.
12.4 Stellt der Verkäufer seine Zahlungen ein, wird vorläufig ein Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, ist KARMA berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen.
Wird ein Vertrag von KARMA gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abrechnet, als sie von KARMA bestimmungsgemäß verwendet werde können. Der KARMA entstehenden Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
13. Datenverarbeitung und Datenschutz
13.1 KARMA verarbeitet im Zuge einer bestehenden oder einer sich möglicherweise anbahnenden Geschäftsbeziehung regelmäßig Daten des Verkäufers. Hierzu gehören die frei zugänglichen Geschäftsdaten (z.B. Impressum Homepage) sowie Namen, Vornamen, Funktionen, Telefonnummer und Emailadressen von Mitarbeitern, die KARMA bekannt gegeben werden.
13.2 KARMA ist berechtigt – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Kaufvertrags das Risiko von Zahlungsausfällen zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Verkäufers erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Verkäufers verwendet.
Für die Prüfung wird KARMA Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der SCHUFA Holding AG (Wiesbaden), oder anderer Dritter (z.B. Creditreform) in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Verkäufers an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
13.3 Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der unter Ziffern 6 und 7 beschriebenen Rechte ist die:
Geschäftsführung
Wilhelm-Bleyle-Straße 1, 71636 Ludwigsburg
Tel. 0 7141-25878-111
Email: info@karma.de
Die Adresse des Datenschutzbeauftragten lautet:
Datenschutzbeauftragte
Wilhelm-Bleyle-Straße 1, 71636 Ludwigsburg
Email: datenschutz@karma.de
Die primär für KARMA zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
14.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln. Soweit der Verkäufer sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflicht der Mithilfe Dritter bedient, hat er auch diese in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies von dem Verkäufer selbst zu vertreten ist, sowie für Informationen, die von KARMA ausdrücklich freigegeben werden.
Der Verkäufer ist im Übrigen zur Offenlegung vertraulicher Informationen berechtigt, wenn er hierzu aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder vergleichbarer Anordnungen verpflichtet ist. Der Verkäufer hat in diesem Fall KARMA unverzüglich über die Offenlegung zu unterrichten.
14.3 Sofern der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 1 ff. HGB) ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und aus allen hierzu erteilten Zusatzaufträgen sowie für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder Zusatzaufträgen entstehen, der Sitz Stuttgart.
14.4 Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsabkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (Gesetz vom 05.07.1989, BGBl. 1989 II, 586, 588) findet auf Kaufverträge mit KARMA keine Anwendung.
14.5 Der Verkäufer räumt KARMA das Recht ein, Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem abgeschossenen Kaufvertrag einem Schiedsgerichtsverfahren zuzuführen und somit der ordentlichen staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass KARMA seinerseits im Vertragsverhältnis mit seinem Auftraggeber eine Schiedsgerichtsvereinbarung trifft.
Hierzu erklärt sich der Verkäufer unwiderruflich damit einverstanden, auf schriftliche Aufforderung durch KARMA eine Schiedsgerichtsvereinbarung über ein Schiedsgerichtsverfahren abzuschließen, welches den Bestimmungen im 10. Buch der Zivilprozessordnung (§ 1025 ff. ZPO) unterliegt.
KARMA hat das Wahlrecht auf Aufforderung des Verkäufers schon vorprozessual innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist auszuüben. Erfolgt die Wahl verspätet oder verweigert KARMA diese, ist der Rechtsweg vor die stattlichen Gerichte eröffnet.
15. Teilunwirksamkeitsklausel
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt diese die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregelungen nicht.
15.2 In einem derartigen Fall sind KARMA und der Verkäufer verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen hätten, um den erstrebten Vertragszweck zu erreichen